Sternenkinder

Informationen

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen eine kurze Orientierung über einige wesentliche Punkte in der Sternenkinder-Arbeit geben. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben.

Informationen für die Eltern

Liebe Mütter, liebe Väter,

einige von Ihnen haben so sehr gewartet. Einige haben monatelang mit den Kindern bewusst gelebt, haben sie gefühlt und haben gewusst: Sie sind da!

Andere mussten erst einmal damit klarkommen und brauchten Zeit, um das Leben in ihnen wahrzunehmen und zuzulassen. Wiederum andere mussten schwere Entscheidungen treffen, da ihr Kind nicht überlebensfähig war.

Ihr Kind gehört zu Ihnen, es ist ein Teil von Ihnen. Vielleicht empfinden Sie jetzt absolute Leere. Vielleicht wundern Sie sich, dass sich die Welt um Sie herum weiterdreht, obwohl Sie das Gefühl haben, die Welt sei stehen geblieben. Starke Emotionen und auch Fragen wie "Wer war schuld?" oder "Warum ist das geschehen?" kommen immer wieder.

Wir können nur erahnen, was Sie jetzt empfinden. Wir möchten aber für Sie da sein und bieten Ihnen unsere Beratung und Begleitung in der Zeit der Trauer an.

Neben den sachlichen Informationen möchten wir Ihnen noch einige Hinweise geben:

Lassen Sie sich Zeit!

Die Bethanien Sternenkinder-Teams stehen Ihnen für persönliche Fragen gerne zur Verfügung, unabhängig davon, wann Sie Ihr Kind verloren haben. In der Zeit Ihrer Trauer begleiten und beraten wir Sie gerne in unseren Büros und je nach Standort auch in der Klinik. Gerne können Sie uns auch telefonisch kontaktieren.

Ein Kennenlernen, das zugleich Abschied nehmen heißt

Die Zeit des Empfangens, die bewusst erlebte gemeinsame Zeit mit dem Kind und das Vorbereiten des bevorstehenden Abschieds sind das, was wir Ihnen schenken können. Es entspricht unserer Haltung, einen pietätvollen und würdigen Umgang mit dem sterbenden bzw. verstorbenen Kind bei der Geburt, Einsargung und Bestattung zu leben und zu vermitteln, der Ihrem Kind das gleiche Maß an Achtung, Würde und Respekt zuspricht, wie sie allen Verstorbenen gegenüber angebracht ist.

Gesetzeslage

Kinder mit einem Geburtsgewicht von 500 Gramm oder höher werden ins Personenstandsregister des Standesamtes eingetragen. Neu ist seit November 2018, dass auch Kinder beim erreichen der 24. Schwangerschaftswoche unabhängig ihres Gewichtes als totgeborene Kinder gelten und somit im Personenstandsregister des Standesamtes eingetragen werden müssen.

Die Namen der Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm können Sie beim zuständigen Standesamt anzeigen. In diesem Fall erteilt Ihnen das Standesamt eine Bescheinigung mit einem Formular.

In der Bundesrepublik Deutschland wird das Personenstandswesen durch das Personenstandsgesetz (PStG) und die dazugehörige Ausführungsverordnung (PStV) geregelt.

Jedes Jahr kommen in Deutschland über 50.000 Kinder durch eine Fehlgeburt zur Welt. Mit dem Begriff „Fehlgeburt“ (PStV §31) bezeichnet der Gesetzgeber das verfrühte Ende einer Schwangerschaft (unabhängig von der Schwangerschaftswoche) und den Verlust des weniger als 500 Gramm wiegenden Kindes. Eine „Totgeburt“ (PStV §31) liegt hingegen dann vor, wenn das geborene Kind mindestens 500 Gramm wiegt und im Mutterleib (intrauterin) oder unter der Geburt verstorben ist oder das Kind die 24. Schwangerschaftswoche im Mutterleib erreicht hat, wobei das Gewicht dann keine Rolle spielt. Totgeborene Kinder sind meldepflichtig. Die Mutter erhält für ihr verstorben geborenes Kind eine Geburtsurkunde und einen Totenschein.

Bestattung / Trauerfeier

Sie können Ihr Kind unabhängig von der Schwangerschaftswoche persönlich bestatten lassen. Die individuelle Bestattung ist kostenpflichtig. Wir bieten Ihnen Hilfe bei der Organisation und Durchführung an.

Sie können ihr Kind auch würdevoll in einer gemeinsamen Bestattung mit anderen Kindern bestatten lassen. Dies gilt für alle Kinder unabhängig von der Schwangerschaftswoche. Wenn Sie dazu keine Informationen erhalten haben, wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Standort in Ihrer Nähe. Die Kindergräber sind jederzeit zugänglich.

Weitere Begleitung durch Hebammen - unabhängig der Schwangerschaftswoche 

Jeder Mutter steht – unabhängig der Schwangerschaftswoche – zudem
eine Beratung und Begleitung durch eine Hebamme bis zu 8 Wochen nach Entbindung zu. Die Kosten hierfür werden durch die Krankenkassen übernommen (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V, HebGV v. 01.07.2012 - C. Leistungen während des Wochenbetts, Allgemeine Bestimmungen).
Wir halten Adressen bereit und unterstützen Sie bei der Suche nach einer Hebamme.

Mutterschutzgesetz

Da es sich bei einer Totgeburt auch um eine Entbindung im Sinne von § 6 MuSchG handelt, stehen solchen Müttern auch ein entsprechender Mutterschutz zu, d.h. zumindest die normalen 8 Wochen. Da eine Totgeburt auch eine Frühgeburt sein kann, sofern das Gewicht des Kindes mindestens 500g und höchsten 2500g betragen hat, verlängert sich im diesen Fall die Schutzfrist auf 12 Wochen.

Informationen für die Ärztinnen, Ärzte und Hebammen

Betreuung von Eltern, die ihr Kind während der Schwangerschaft, unter der Geburt oder kurz nach der Geburt verlieren

Ein Kind pränatal oder perinatal zu verlieren ist für Eltern ein traumatisches Erlebnis. Jedoch ist auch die Betreuung dieser Eltern für Gynäkologen und Hausärzte eine emotional belastende Aufgabe. Eltern, die in frühen Schwangerschaftswochen ihr Kind verloren haben bekommen hier die Möglichkeit, ihre Kinder zu betrauern.

Die Vorbereitung auf eine Abrasio oder die stille Geburt, das Abschiednehmen und die Möglichkeit, den Verlust zu betrauern, ist für die betroffenen Eltern ein wichtiger Prozess, der von medizinischer Seite angeregt und begleitet werden sollte. Natürlich bestimmen hier die Eltern, ob Beratung und/oder Begleitung erwünscht ist. Neben einer intensiven psychischen Betreuung ist die Information der Eltern über ihre Rechte und Möglichkeiten – etwa bezüglich der Bestattung – nach einem prä- oder perinatalen Verlust des Kindes wichtig und z.T. durch den Gesetzgeber gefordert (siehe unten). Hebammen und niedergelassene Ärzte können Beratungsangebote vermitteln und dabei helfen, Berührungsängste mit diesem tabuisierten Thema abzubauen. Die Bethanien Sternenkinder unterstützt Ärzte und Pflegeteams bei dieser Aufgabe. Zudem bieten wir Fachkräften Schulungen und Konzeptionen an, um Berührungsängste im Umgang mit verstorben geborenen Kindern und deren Eltern zu verringern.

   Gesetzliche Grundlagen für Ärzte

In der Bundesrepublik Deutschland wird das Personenstandswesen durch das Personenstandsgesetz (PStG) und  die dazugehörige Ausführungsverordnung (PStV) geregelt. 

PStV § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
1. das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
2. das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, im Übrigen als Fehlgeburt.
Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. Sie kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11.

(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.


Auszüge aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer

Auszug aus dem Bestattungsgesetz Bayern (Art. 6; G v. 26. 7. 2005, 263)

(1) 1 Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß.

(1) 2 Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden.

(1) 3 Sofern Fehlgeburten nicht nach Satz 2 bestattet werden, müssen sie, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung sind, durch den Verfügungsberechtigten auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden.

(1) 4 Fehlgeburten können aber auch hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend eingeäschert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden.

(1) 5 Verfügungsberechtigte sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten.

(1) 6 Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden.

(1) 7 Sobald Fehlgeburten nicht mehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden.

(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen finden Abs. 1 Sätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.


Auszug aus dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG 21.07.1970) § 30 Bestattungspflicht (geändert am 28.03.2009)

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Hierzu zählen auch alle totgeborenen Kinder und in der Geburt verstorbenen Leibesfrüchte mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt).

(2) Fehlgeburten sind totgeborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm. Fehlgeburten sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten; § 46 Abs. 4 gilt entsprechend. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gilt als Fehlgeburt und ist als solche nach Satz 2 und 3 zu behandeln. Liegt keine Erklärung mindestens eines Elternteils nach Satz 2 vor, sind Fehlgeburten und Ungeborene von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(3) Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen allein wissenschaftlichen Zwecken dienen. Für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken muss vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung muss für die Bestattung der Fehlgeburten und Ungeborenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.


Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) Hamburg vom 14. September 1988, Stand 03.07.2018

§ 1 Leichenschau
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). 2 Vor der Feststellung des Todes durch einen Arzt darf der Körper eines Verstorbenen nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. 3 Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch tot geborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.

14. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt.  

§ 10 Bestattungspflicht
(1) 1 Leichen sind zu bestatten. 2 Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm sind nur auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. 3 Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 22 Absatz 4) zu sorgen. 4 Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle.  

(2) 1 Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.  

§ 12 Zulässigkeit der Bestattung
(1) 1 Die Erdbestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird. 2 Die Erdbestattung einer Fehlgeburt ist zulässig, wenn die Bescheinigung eines bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Arztes darüber vorgelegt wird, dass keine Anhaltspunkte für ein nicht natürliches Geschehen bestehen.

Auszüge aus dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003, umfangreiche Änderungen 2014, Stand 05.01.2019

§ 8 Bestattungspflicht

(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Die Inhaber des Gewahrsams haben zu veranlassen, dass Leichenteile, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, die nicht nach § 14 Abs. 2 bestattet werden, ohne Gesundheitsgefährdung und ohne Verletzung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung verbrannt werden.

 

§ 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden
(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen…

 

§ 14 Erdbestattung, Ausgrabung
(2) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

 

§ 15 Feuerbestattung
(1) Die Feuerbestattung einer Leiche oder einer Totgeburt darf erst vorgenommen werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf nicht natürlichen Tod besteht. Anstelle der Gesundheitsbehörde nach Satz 1 darf auch die untere Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die weitere ärztliche Leichenschau veranlassen und die Bescheinigung ausstellen. Lässt sich die Todesursache nach den Ergebnissen der Leichenschau und der Auskünfte nach § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht mit ausreichender Sicherheit ermitteln, ist die untere Gesundheitsbehörde befugt, zur Feststellung der Todesursache die Leiche zu obduzieren.

 

(2) Die Leichenschau und die Bescheinigung nach Absatz 1 werden in den Fällen des § 159 Abs. 1 StPO durch die nach § 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Diese muss die Erklärung enthalten, dass die Feuerbestattung als unbedenklich erachtet wird.

 

(3) Werden Leichen oder Totgeburten zur Feuerbestattung aus dem Ausland in das Inland befördert, ist durch die untere Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die Leichenschau nach Absatz 1 zu veranlassen. Die Behörde kann darauf verzichten, wenn ihr über den natürlichen Tod die zweifelsfreie Bescheinigung der am Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Polizei- oder Gesundheitsbehörde vorgelegt wird.

 

§ 16 Beförderung
(5) Vor der Beförderung einer Leiche und einer Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbehörde die Leichenschau nach § 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls nicht eine Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorgelegt wird.

 

§ 17 Leichenpass
(1) Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig. Für die Beförderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

 

§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

         7. entgegen § 14 außerhalb eines Friedhofs Tot-
         oder Fehlgeburten oder ohne Genehmigung nach
         § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden

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